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Gleich vorab: wir wollen nicht von Lobbygruppen und von Großspenden aus der Wirtschaft abhängig sein.

Unabhängige Politik braucht unabhängige Spender.

Wir wollen – gemeinsam mit anderen – als starke LINKE eine bessere Politik durchsetzen. Dazu brauchen wir viel Kraft, hohes Engagement und Geld. Wahlkampf ist eine teure Angelegenheit: Damit wir die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes darüber informieren können, weshalb auch bei dieser Wahl ihre Stimme für DIE LINKE  eine Stimme für ein besseres, sozialeres Bundesland ist, muss viel Geld ausgegeben werden. Geld für Veranstaltungen, Plakate, Flyer und Informationsmaterial.

Wenn Sie uns und unseren Wahlkampf finanziell unterstützen möchten, dann können Sie hier online spenden.

Unser Spendenkonto

Wir danken Ihnen für Spenden für DIE LINKE Stadtverband Stralsund

Empfänger: DIE LINKE. Vorpommern-Rügen

Kreditinstitut: Pommersche Volksbank

IBAN: DE64 1309 1054 0001 3234 82

Zahlungsgrund: Spende, Vorname, Name, Adresse

Zur Information: Bitte geben Sie unbedingt Ihren Namen und Ihre Adresse an, da das Parteiengesetz verbietet, anonyme Spenden anzunehmen. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne eine Spendenbescheinigungen aus. Spenden mit einer Höhe von mehr als 10.000 Euro werden gemäß der Gesetzeslage im Rechenschaftsbericht der Partei veröffentlicht.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugfähig:

Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.